Grundrechte-Poster, Art. 16a

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Demokratie lebt – und wächst mit unserer Beteiligung. Das Poster zum Artikel 16a macht das in schönstem Design deutlich.

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Poster in DIN A1-Format zum Artikel 16a »Asylrecht«

In lebendigen Farben leuchtet uns dieser Artikel unserer Verfassung entgegen. Das Motiv enthält einen QR-Code, der zum Artikel mit entsprechendem Gesetzestext verlinkt. Damit ist die Betrachterin und der Betrachter analog und digital mit unserer Verfassung verknüpft.

Hoch lebe die Demokratie!

Urheber: Gute Gesellschaft mbH
Format: H 841 x B 594 mm
Druck: Vierfarbig
Material: mattes, ungestrichenes Recyclingpapier, 120 g/qm,
FSC®, Blauer Engel, EU Ecolabel, 100 % Altpapier,
CO2-neutrale Papierherstellung


Artikel 16a:

  • (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
  • (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
  • (3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, das dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
  • (4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
  • (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeits-regelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Unsere Grundrechte-Poster freuen sich auf den Einsatz in Unternehmen, Schulen, Behörden und weiteren Institutionen. Bei Abnahmemengen ab 10 Stück gewähren wir gerne Sonderkonditionen. Gemeinnützigen Organisationen erhalten darüber hinaus Vorzugskonditionen. Bei den Postern ist ab 50 Stück (je Sorte) ein individueller Eindruck (z.B. Ihr Logo) möglich

Fragen Sie all dies gerne unter Angabe von Motiv und Stückzahl bei uns an: mail@gutegesellschaft.com

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Artikelnummer: grundrechte-poster-16a Kategorien: , ,
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